Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kwitek Krane GmbH 

§ 1 Anwendungsbereich

(1)    Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Kwitek-Krane GmbH (Verwender) und ihren Vertragspartnern (Kunde).
(2)    Von diesen Bedingungen abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden, werden selbst bei Kenntnis des Verwenders nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, diesen wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss

(1)    Die Angebote des Verwenders sind freibleibend und als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen.
(2)     Erteilte Aufträge des Kunden sind verbindlich. Der Vertrag kommt erst mit einer Auftragsbestätigung des Verwenders in Schrift- oder Textform zustande.
(3)     In dringenden Fällen ist auch eine mündliche Vereinbarung möglich.

§ 3 Preise

(1)    Alle Preise sind Euro-Preise. Alle Preise sind exklusiv Verpackung, Versendung und der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht anders angegeben.
(2)    Leistungen des Kunden sind mit Vertragsschluss fällig.
(3)    Eine Geldschuld des Kunden ist mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.

§ 4 Haftungsbegrenzung

(1)    Die Haftung des Verwenders für eine leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten ist ausgeschlossen.
(2)    Die Haftung des Verwenders für eine leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Den Vertragspartner trifft ein Selbstbehalt in Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme (netto).
(3)    Die Haftung des Verwenders für nicht vorhersehbare mittelbare oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.
(4)    Der Ausschluss und die Begrenzung der Haftung gelten auch für Pflichtverletzungen durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders.
(5)    Der vorstehende Ausschluss und die Begrenzung der Haftung des Verwenders gelten nicht bei Schädigungen aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Vertragspartners, sowie bei grobem Verschulden des Verwenders, seines gesetzlichen Vertreters und seiner Erfüllungsgehilfen sowie für Ansprüche aus Produkthaftung.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1)    Der Kunde kann nur gegen Forderungen des Verwenders aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(2)    Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn der Anspruch gegen den Verwender unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 6 Gewährleistung

(1)    Der Verwender leistet für Mängel der Ware bzw. des Werkes zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(2)    Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Wählt der Kunde Schadensersatz statt der Leistung, so gelten die vorgenannten Haftungsbegrenzungen. Bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(3)    Ist der Kunde kein Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. des Werkes; bei gebrauchten Sachen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1)    Der Verwender behält sich das Eigentum an den von ihm verkauften oder gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden.
(2)    Der Kunde ist verpflichtet, im Falle der Verletzung des Eigentumsvorbehalts durch Dritte, den Verwender unverzüglich hiervon, unter Angabe aller hierzu erforderlichen Daten, schriftlich zu benachrichtigen.

§ 8 Urheberrecht

Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen sind geistiges Eigentum des Verwenders und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung und Wettbewerb. Diese Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung seitens des Verwenders weder Dritten zugänglich gemacht, noch kopiert werden. Zuwiderhandlungen verpflichten zum vollen Schadenersatz.

 § 9 Informationen zum Datenschutz nach EU-DSGVO

Der Verwender prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Bonität des Kunden. Dazu arbeitet er mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der er die dazu benötigten Daten erhält. Zu diesem Zweck übermittelt er den Namen und die Kontaktdaten des Kunden an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: https://www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eu-dsgvo-fuer-verbraucher/.

 § 10 Sonstige Bestimmungen

(1)    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendungen.
(2)    Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verwenders. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
(3)    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit im Übrigen unberührt

 

Weitere Regelungen für Mietverträge:

§ 1 Mietgegenstand

(1)    Der Verwender verpflichtet sich, dem Kunden den vereinbarten Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
(2)    Der Verwender behält sich das Recht vor, auf eigene Kosten am Mietgegenstand Werbeanlagen (Fahnen, Schilder, Plakate, Banner, etc.) anzubringen. Einer Zustimmung des Kunden bedarf es nicht. Der Kunde hat das Recht, eine Eigenwerbung mit Rücksprache des Verwenders anzubringen.

§ 2 Mietdauer

Der Mietvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, soweit eine bestimmte Mietzeit nicht vereinbart ist.

§ 3 Miete, Fälligkeit, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot

(1)    Der Kunde ist verpflichtet die vereinbarte Miete zu bezahlen.
(2)    Die Miete ist zu Beginn der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist. Soweit nichts anderes vereinbart, ist die Miete nach Monaten bemessen.
(3)    Der Kunde kann gegen die Miete weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben oder die Miete mindern. Hiervon ausgenommen sind Forderungen des Kunden wegen Schadensersatz für Nichterfüllung oder Aufwendungsersatz infolge eines anfänglichen oder nachträglichen Mangels, den der Verwender wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat, und andere Forderungen aus dem Mietverhältnis, soweit sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

§ 4 Pflichten des Mieters

(1)    Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen.
(2)    Der Kunde ist verpflichtet, sich über die einschlägigen Unfallverhütungs-, Straßenverkehrs- und Arbeitsschutzvorschriften zu informieren und für deren Einhaltung auf eigene Kosten zu sorgen.
(3)    Der Kunde hat den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung, Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Bei Unfällen und Diebstahl ist unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle und der Verwender zu informieren.
(4)    Der Kunde ist nicht berechtigt, Einstellungen am Mietgegenstand ohne vorherige Rücksprache mit dem Verwender zu ändern (insb. Höchst- und Überlast).
(5)    Der Kunde ist verpflichtet, technische Unterlagen (insb. das Krankontrollbuch) am Mietgegenstand zu verwahren und dem Verwender auf Verlangen vorzulegen.

§ 5 Versicherungen

(1)    Der Verwender schließt auf Kosten des Kunden für die Mietgegenstände eine Maschinenkaskoversicherung ab. Darin nicht enthalten sind Kabel, Funk, Seile und Gewaltschäden.
(2)    Der Kunde ist verpflichtet neben den Kosten der Maschinenkaskoversicherung den Selbstbehalt der Versicherung im Schadensfall zu bezahlen.
(3)    Der Kunde hat auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und diese auf Verlangen nachzuweisen.

§ 6 Stromanschluss

Der Kunde hat auf eigene Kosten für einen Stromanschluss zu sorgen und hat die anfallenden Verbrauchskosten zu tragen.

§ 7 Genehmigungen

Der Kunde ist verpflichtet eventuell erforderliche privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Genehmigungen auf eigene Kosten selbst einzuholen.

§ 8 Wartung und Instandhaltung

(1)    Der Kunde ist auf eigene Kosten zur sach- und fachgerechten Wartung und Pflege des Mietgegenstandes verpflichtet. Hierzu zählt insbesondere das einmal wöchentliche Abschmieren der Dreheinheit bei Kranen.
(2)    Der Kunde ist verpflichtet sämtliche durchgeführten Wartungs- und Pflegearbeiten unverzüglich im Krankontrollbuch zu vermerken.
(3)    Der Kunde ist verpflichtet notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten dem Verwender rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Verwender ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Verwender, wenn der Kunde und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
(4)    Der Kunde ist verpflichtet die Kosten für Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten bis zu einer Obergrenze von acht Prozent der Jahresnettomiete nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Kundendienstsätzen des Verwenders zu tragen, wenn der Kunde vor Beginn der Arbeiten die regelmäßige Wartung und Pflege durch Vorlage des Krankontrollbuches nicht nachgewiesen hat.
(5)    Der Verwender ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit auf eigene Kosten zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch Dritte untersuchen zu lassen.

§ 9 Haftung für anfängliche Mängel

Die verschuldensunabhängige Haftung des Verwenders für anfängliche Mängel wird ausgeschlossen.

§ 10 Übergabe des Mietgegenstandes

(1)    Der Übergabeort ist der Lagerplatz des Verwenders, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
(2)    Der Kunde hat Mängel, die bei der Übergabe erkennbar sind und den vorgesehenen Einsatzzweck nicht nur unerheblich beeinträchtigen, unverzüglich anzuzeigen.
(3)    Der Verwender hat angezeigte Mängel unverzüglich zu beseitigen. Die Kosten trägt der Verwender. Der Verwender ist auch berechtigt, dem Kunden ersatzweise einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen.

§ 11 Anlieferung

(1)    Haben die Parteien einen anderen Übergabeort vereinbart, hat der Verwender den Mietgegenstand anzuliefern. Der Kunde schuldet eine Vergütung nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Kundendienstsätzen des Verwenders, soweit nicht anders vereinbart.
(2)    Die Anlieferung erfolgt zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Ist kein Zeitpunkt vereinbart, erfolgt eine Anlieferung zu den üblichen Geschäftszeiten des Verwenders. Der Verwender kündigt die Anlieferung mindestens 24 Stunden vorher an. In dringenden Fällen ist auch eine kurzfristige Anlieferung möglich. Der Verwender ist auch ohne Verlangen des Kunden berechtigt seine Leistungen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten zu erbringen; der Kunde schuldet insoweit keine zusätzliche Vergütung.
(3)    Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass zum Zeitpunkt der Anlieferung eine ungehinderte Zufahrtsmöglichkeit besteht, die für die Anlieferung des Mietgegenstandes geeignet ist, insbesondere ausreichend befestigt, frei von Hindernissen und für das Befahren mit den Transportfahrzeugen geeignet ist.
(4)    Haben die Parteien einen Pauschalpreis vereinbart, enthält dieser nur den zur Anlieferung des vereinbarten Vertragsgegenstandes mindestens erforderlichen Einsatz an Personal und Material, insbesondere nur die mindestens erforderliche Anzahl an Transporten.
(5)    Der Kunde ist verpflichtet Zuschläge, Mehrkosten und Wartezeiten, die der Verwender nicht zu vertreten hat, nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Kundendienstsätzen des Verwenders zu vergüten, wenn zum Zeitpunkt der vereinbarten oder angekündigten Anlieferung eine ungehinderte Zufahrtsmöglichkeit nicht besteht oder ein höherer Einsatz an Personal oder Material, insbesondere Anzahl an Transporten, erforderlich wird.

§ 12 Kaution

(1)    Der Verwender ist berechtigt eine Kaution in Höhe von fünf Bruttomonatsmieten zu fordern.
(2)    Der Kunde hat die Kaution durch Einzahlung oder Überweisung der Kautionssumme auf ein vom Verwender benanntes Konto zu stellen.
(3)    Der Verwender ist nicht verpflichtet die Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen; der Verwender ist auch nicht zur Verzinsung verpflichtet.
(4)    Der Verwender ist berechtigt, die Übergabe der jeweiligen Mietgegenstände bis zur Zahlung der Kaution zu verweigern und den Vertrag zu kündigen, wenn sich der Kunde mit der Kaution in Verzug befindet gemäß § 15 Abs. 5 Ziffer 6.
(5)    Die Kaution dient zur Absicherung aller Ansprüche des Verwenders im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis, insbesondere auf Zahlung der Miete, Nutzungsentschädigung, Schadensersatz, Kosten der Montage, Demontage und Reparatur, Transportkosten und Rechtsverfolgungskosten.
(6)    Der Verwender ist berechtigt die Kaution auch im laufenden Mietverhältnis zu verwerten, soweit sich der Kunde mit dem Ausgleich einer Forderung in Verzug befindet.
(7)    Der Verwender ist verpflichtet nach Beendigung des Mietverhältnisses innerhalb angemessener Frist über die Kaution abzurechnen und ein Guthaben an den Kunden auszubezahlen, soweit Ansprüche des Verwenders unstreitig nicht mehr in Betracht kommen.

§ 13 Überlassung an Dritte, Verpfändung und Pfändung

(1)    Der Kunde ist nicht berechtigt einem Dritten den Mietgegenstand zu überlassen, Rechte an dem Mietgegenstand einzuräumen oder Rechte aus diesem Vertrag abzutreten.
(2)    Der Kunde hat den Verwender im Falle einer Pfändung oder sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahme in den Mietgegenstand unverzüglich schriftlich zu informieren.

§ 14 Stilliegeklausel

(1)    Ruhen die Arbeiten auf der Betriebsstätte des Kunden infolge von Umständen, die weder der Kunde noch der Verwender zu vertreten hat, an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Kalendertagen, so gilt die Zeit ab dem 11. Kalendertag als Stilliegezeit.
(2)    Der auf bestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag wird um die Stilliegezeit verlängert.
(3)    Der Kunde hat für die Stilliegezeit einen Anteil der vereinbarten Miete zu bezahlen. Ist nichts weiter vereinbart, hat der Kunde 75 v.H. der vereinbarten Miete zu bezahlen.
(4)    Der Kunde hat die Kosten der Maschinenkaskoversicherung in voller Höhe auch während der Stilliegezeit zu bezahlen.
(5)    Der Kunde ist verpflichtet die Einstellung und Wiederaufnahme der Arbeiten unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Stilliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

§ 15 Kündigung

(1)    Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner nicht ordentlich kündbar.
(2)    Der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag mit einer vereinbarten Mindestmietzeit ist während der Mindestmietzeit für beide Parteien nicht ordentlich kündbar.
(3)    Der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag kann von beiden Vertragspartnern ordentlich gekündigt werden.
(4)    Die Kündigungsfrist beträgt 14 Kalendertage.
(5)    Beide Vertragspartner können den Mietvertrag jederzeit aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für den Verwender insbesondere dann vor, wenn

  1. der Kunde den Mietgegenstand vertragswidrig verwendet,
  2. der Kunde den Mietgegenstand unberechtigt einem Dritten überlässt,
  3. der Kunde seine Sorgfaltspflicht in erheblicher Weise vernachlässigt,
  4. der Kunde mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Zeitabschnitt erreicht, nach denen sie bemessen ist,
  5. in das Vermögen des Kunden die Zwangsvollstreckung betrieben wird.
  6. der Kunde sich mit der Kaution in Verzug befindet.

(6)    Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

§ 16 Rückgabe des Mietgegenstandes

(1)    Der Kunde hat den Mietgegenstand einschließlich Zubehör (insb. Funk, Kabel, Seile, Krankontrollbuch) in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand innerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Verwenders zurückzugeben.
(2)    Der Rückgabeort ist der Lagerplatz des Verwenders, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Haben die Parteien eine Abholung durch den Verwender vereinbart, gelten die Regelungen für die Anlieferung entsprechend.
(3)    Wird der Mietgegenstand nicht fristgemäß zurückgegeben, so schuldet der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt.
(4)    Wird der Mietgegenstand nicht ordnungsgemäß zurückgegeben, so schuldet der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes. Der Verwender hat diesen Zustand unverzüglich herzustellen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt.

Weitere Regelungen für Reparaturverträge und Montage-, Demontageverträge:

§ 1 Vertragsgegenstand

(1)    Der Verwender ist verpflichtet die vertraglich übernommene Reparatur, Montage oder Demontage ordnungsgemäß auszuführen.
(2)    Die Montage eines Kranes erfolgt ab Oberkante Fundamentanker oder Kranfundament bis zur Betriebsbereitschaft. Das Schienengleis ist nicht enthalten.
(3)    Die Demontage eines Kranes erfolgt bis Oberkante Fundamentanker oder Kranfundament. Das Schienengleis ist nicht enthalten.
(4)    Der Verwender ist berechtigt, Dritte zur Vertragserfüllung einzuschalten.

§ 2 Zahlung

(1)    Der Kunde ist verpflichtet die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Kundendienstsätzen des Verwenders.
(2)    Haben die Parteien einen Pauschalpreis vereinbart, enthält dieser nur den zur Reparatur, Montage oder Demontage des vereinbarten Vertragsgegenstandes mindestens erforderlichen Einsatz an Personal und Material, insbesondere nur die mindestens erforderliche Anzahl an Transporten. Anfallende Mehrkosten im Sinne des nachfolgenden § 3, insbesondere wegen baustellen- oder wetterbedingten Verzögerungen sowie wegen Pflichtverletzungen des Kunden, sind in dem Pauschalpreis nicht enthalten.
(3)    Der Kunde ist verpflichtet, anfallende Mehrkosten im Sinne des nachfolgenden § 3 (Zuschläge, Mehrkosten und Wartezeiten) zu bezahlen.

§ 3 Mehrkosten

(1)    Die Reparatur, Montage oder Demontage erfolgt werktags zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten des Verwenders. Leistungen, die der Verwender auf Verlangen des Kunden außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeit, insbesondere zur Nachtzeit oder an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbringt, sind zusätzlich zu vergüten (Zuschläge). Der Verwender ist auch ohne Verlangen des Kunden berechtigt seine Leistungen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten zu erbringen; der Kunde schuldet insoweit keine zusätzliche Vergütung.
(2)    Mehrkosten durch Änderungen des Vertragsgegenstandes auf Verlangen des Kunden oder bedingt durch die Baustellensituation sind zusätzlich zu vergüten.
(3)    Mehrkosten für zusätzliches Material oder Personal, die der Verwender nicht zu vertreten hat, sind zusätzlich zu vergüten.
(4)    Wartezeiten für Personal und Material, die der Verwender nicht zu vertreten hat, sind zusätzlich zu vergüten.
(5)    Zuschläge, Mehrkosten und Wartezeiten sind gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Kundendienstsätzen des Verwenders zu vergüten.

§ 4 Ankündigung

Der Verwender kündigt die Reparatur, Montage oder Demontage mindestens 24 Stunden vorher an. In dringenden Fällen ist auch eine kurzfristigere Ankündigung möglich.

§ 5 Standplatz, Zufahrt und Kranunterbau

(1)    Der Kunde ist verpflichtet auf eigene Kosten für einen geeigneten Standplatz zu sorgen, der eine ausreichende Tragfähigkeit aufweist. Der Standplatz hat für die Reparatur, Montage oder Demontage frei zu sein und ausreichend Platz, insbesondere Ablage- und Rangierflächen zu bieten. Hindernisse hat der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu beseitigen.
(2)    Der Kunde ist verpflichtet auf eigene Kosten rechtzeitig eine freie und ausreichend befestigte Zufahrt zum Standplatz bereitzustellen.
(3)    Der Kunde hat den Kranunterbau auf eigene Kosten rechtzeitig bereitzustellen.
(4)    Bei Reparatur, Montage und Demontage eines Obendreherkrans müssen Standplatz und Zufahrt zusätzlich für einen Autokran geeignet sein.

§ 6 Stromanschluss

Der Kunde hat auf eigene Kosten eine geeignete Stromversorgung einschließlich Krananschlusskasten und Zuleitungskabel rechtzeitig bereitzustellen.

§ 7 Helfer

Der Kunde ist verpflichtet für die Reparatur, Montage oder Demontage auf eigene Kosten einen deutschsprachigen Helfer bereitzustellen. Im Falle eines Obendreherkrans sind hierfür zwei deutschsprachige Helfer bereitzustellen.

§ 8 Genehmigungen, Auflagen und Sicherheitsvorkehrungen

(1)    Der Kunde ist verpflichtet eventuell erforderliche privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Genehmigungen auf eigene Kosten rechtzeitig einzuholen.
(2)    Der Kunde ist verpflichtet Auflagen und besondere Sicherheitsvorkehrungen auf eigene Kosten zu erfüllen.

Stand: März 2023